GbR

(Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB) ist die Grundform der Personengesellschaft (vgl. insofern die Verweisungen der §§ 105 III, 161 II HGB) und ist als Gesamthand mit unbeschränkter Haftung der Gesellschafter organisiert. Konstitutive Voraussetzungen nach § 705 BGB sind ein auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichteter Gesellschaftsvertrag, in dem die Pflicht der Gesellschafter, diesen Zweck durch Beiträge zu fördern, festgelegt wird. Besteht dieser Zweck im Betrieb eines Handelsgewerbes, greifen die Sonderregeln der §§ 105 ff., 161 ff. HGB ein.

• Entstehung

Die GbR entsteht grundsätzlich mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages bzw. zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeitpunkt. Eine GbR liegt auch vor, wenn bei einem kaufmännischen Gewerbebetrieb vor (konstitutiver!) Eintragung im Handelsregister der Geschäftsbetrieb aufgenommen wird, vgl. § 123 II a.E. HGB. Im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern kann aber, sofern die Auslegung des Gesellschaftsvertrags dieses ergibt, bereits vor Handelsregistereintragung oHG- oder KG-Recht anwendbar sein. Schließlich entsteht eine GbR auch dann, wenn bei einem eingetragenen Gewerbebetrieb der Geschäftsbetrieb soweit zurückgeht, daß es an den Voraussetzungen des § 1 HGB fehlt. Solange allerdings die Handelsregistereintragung unverändert fortbesteht, ist im Außenverhältnis § 5 HGB zu beachten, so daß die GbR sowohl zu ihren Gunsten als auch zu ihren Lasten weiter als Handelsgesellschaft gilt.

• Innenverhältnis

Die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Innenverhältnis faßt man unter dem Begriff der Mitgliedschaft zusammen. Zu den Rechten gehören Mitverwaltungs-, Vermögens-, Informati-ons- und Kontrollrechte, die wichtigsten Pflichten sind die Beitrags-, Geschäftsführungs- und Treuepflichten. Sofern es um das Verhältnis Gesellschaft

Abk. für Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

= Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.




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