Gegenstand

ist alles, was Objekt eines Rechts sein kann (Rechtsobjekte) im Gegensatz zum Rechtssubjekt, dem die Rechte zugeordnet sind. G. ist der Oberbegriff; hierunter fallen: Sachen, Rechte, Erfindungen, alle Bestandteile des Vermögens.

ist allgemein alles, woran eine Berechtigung entstehen kann. Zum Teil wird unter G. nur verstanden, was Bestandteil des Vermögens sein kann (z.B. Geschäftsgeheimnis, Unternehmen) oder auch nur Sachen, Energien und sonstige Vermögensrechte, nicht dagegen Persönlichkeitsrechte, Familienrechte und unselbständige Gestaltungsrechte. Nach § 90 BGB sind jedenfalls Sachen nur ein Unterfall der Gegenstände.

Unter G. ist das der Rechtsmacht eines Rechtssubjekts unterworfene Rechtsobjekt zu verstehen. Der Begriff des G. umfasst (körperliche) Sachen und andere unkörperliche Gegenstände, wie insbes. Rechte, Forderungen und sonstige objektive Werte, z. B. Geschäftswert einer Firma, Energieleistungen u. a., die aber - soweit fassbar - oftmals wie eine Sache behandelt werden (Kauf von elektrischem Strom, Wärme usw.).




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