Gehaltsanspruch

Der G. des Angestellten unterliegt weitgehend den gleichen Rechtsgrundsätzen wie der Arbeitslohn. Abtretung ist nur für den Teil möglich, der nicht der Lohnpfändung unterliegt (§ 400 BGB); Aufrechnung gegen den G. ist nur im gleichen Umfang zulässig (§ 394 BGB). Über den G. des Beamten Dienstbezüge.




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