Geheimbündelei

früher strafbar nach § 128 StGB a. F.; diese Bestimmung wurde durch das 8. StrafrechtsänderungsG aufgehoben. Man verstand darunter Teilnahme an geheimgehaltenen Verbindungen, die auf öffentl. Angelegenheiten einwirken wollten, jetzt Bandenbildung, kriminelle Vereinigung.

ist Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Regierung geheimgehalten werden soll. G. war nach § 128 StGB a. F. bis zum 31. 7. 1968 allgemein strafbar. Jetzt stellt nur noch § 95 I Nr. 8 AufenthaltsG die Teilnahme an einer überwiegend aus Ausländern bestehenden inländischen Verbindung unter Strafe, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheimgehalten werden soll, um ihr Verbot abzuwenden. S. a. Kriminelle Vereinigungen, Terroristische Vereinigungen.




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