Bandenbildung

unbefugte B. od. Befehligung bewaffneter Banden, od. Ausrüstung einer ohne gesetzliche Befugnis gesammelten Mannschaft mit Waffen od. Kriegsbedarf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
2 Jahren bestraft; wer sich einer solchen Gruppe anschliesst, muss mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr rechnen (§ 127 StGB).

Bildung bewaffneter Gruppen.




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