Bandenchef

Seine Strafbarkeit folgt den allgemeinen Grundsätzen aus § 25 StGB: der BGH sieht in ihm einen Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB, angesichts ausgeprägter Organisationsstrukturen (Mafia, Schieber-banden) mitunter sogar als mittelbaren Täter nach § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB. In der Wissenschaft gilt er als Mittäter, wenn er bei der Tatausführung anwesend ist. Der abwesende Bandenchef wird unterschiedlich beurteilt: Mit Blick auf funktionelle Tatherrschaft wird er als Mittäter angesehen, der seinen Tatbeitrag bereits in der Planungsphase erbringt; zumindest haftet er aber als Anstifter gem. § 26 StGB.




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