Gehweg

Bankett, Fußgänger, Kinder, Parken, -Wenden. Fußgänger müssen vorhandene Gehwege benutzen. Ein Gehweg muß gegen die Fahrbahn deutlich abgegrenzt und auch befestigt sein. Ein Bankett oder ein ausgespülter, unebener Randstreifen einer Straße ist kein Gehweg. Aber auch auf einen solchen Randstreifen muß der Fußgänger vorübergehend zurücktreten, wenn zur Nachtzeit auf schmaler Fahrbahn Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen herrscht. Auf einem Gehweg darf der Fußgänger sich sicher fühlen. Nur in Ausnahmesituationen kann er gehalten sein, nicht den äußersten Teil (Bordsteinkante) zu benutzen. Soweit der Kraftfahrer aus ganz besonderen Gründen einmal den Gehweg benutzen muß, z. B. beim Wenden mit schwer beweglichem Fahrzeug in enger Straße, muß er äußerste Sorgfalt walten lassen. Wenn Kleinkinder auf dem Gehweg spielen, muß der Kraftfahrer diesen seine Aufmerksamkeit widmen, weil sie unbedacht auf die Fahrbahn treten können; dies gilt auch sonst für ungewöhnliche Vorgänge auf dem Gehweg. Auf dem Gehweg darf auch „halbseitig nur bei ausdrücklicher, sichtbar gemachter Erlaubnis (Parklinie) geparkt werden.

ist der von der Fahrbahn deutlich abgegrenzte und äußerlich erkennbar für den Fußgängerverkehr bestimmte Teil einer Straße.

(Fußweg). Ein G. kann durch Verkehrszeichen den Fußgängern vorbehalten sein. Die Eigenschaft als G. kann sich auch durch Abgrenzung von der Fahrbahn (Bordstein u. dgl.) ergeben. Fahrzeuge dürfen dann nur die Fahrbahn benutzen (§ 2 I StVO); durch Verkehrszeichen kann Mitbenutzung des G. zum Parken gestattet sein. Fußgänger müssen den neben einer Fahrbahn befindlichen G. benutzen, außer wenn sie Gegenstände mitführen, die andere Fußgänger behindern, z. B. Fahrräder (§ 25 I 1, II 1 StVO).




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