Geisel

ist eine Person, die vom Geiselherrn für die Erfüllung eines Anspruchs oder die Einhaltung von bestimmten Regeln haftbar gemacht wird und seinem Zugriff ausgesetzt bleibt, obwohl zwischen Geisel u. der Tat, für die er haftbar gemacht wird, kein Rechtszusammenhang besteht. Vielfach, besonders im Krieg, praktiziert und gelegentlich sogar "anerkannt" als Repressalie, um den Gegner zu einer Wiedergutmachung oder Unterlassung zu zwingen. Die gewaltsame Festnahme einer Geisel oder deren Tötung kann unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt oder gebilligt werden, weil der Betroffene den Rechtsanspruch des Geiselherrn gar nicht zu erfüllen hat und nicht erfüllen kann, also Rechtens dafür nicht haftbar ist. Die Vernunft kann und darf nicht darauf verzichten, die sittliche und damit auch die rechtliche Beurteilung aus dem Recht und nicht die Argumentation aus dem Effekt oder Affekt zum Massstab der rechtlichen Regelung der Geiselfrage zu machen. Ein ausdrückliches Verbot der Geiselnahme enthält das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.8.1949.

ist im römischen, germanischen und mittelalterlichen Recht der in Gewahrsam genommene Mensch, der mit Freiheit oder Leben für die Erfüllung bestimmter Pflichten haftet. In der Gegenwart ist G. der zur Erreichung bestimmter, meist strafbarer Ziele gegen seinen Willen von einem Nichthoheitsträger in Gewahrsam genommene Mensch. Geiselnahme Lit.: Lutteroth, A., Die Geisel im Rechtsleben, 1922; Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005; Göres, U., Kostentragung für Geiselbefreiung, NJW 2004, 1909




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