Gekreuzter Scheck

dient ähnlich dem Verrechnungsscheck dem Schutz gegen Fälschung und Veruntreuung. Er darf nur an einen Bankier oder einen Kunden der bezogenen Bank bezahlt werden, Art. 38 ScheckG. Die Vorschriften über den g. S. sind bisher in Deutschland noch nicht in Kraft getreten.

ist ein Scheck, der vom Bezogenen nur an eine andere Bank (vgl. Art. 54 SchG) oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden darf (Art. 38 SchG). Gekreuzt wird durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite (Art. 37 SchG). Der g. S. dient denselben Zwecken wie ein Verrechnungsscheck; daher wird er, da die Art. 37, 38 SchG nicht in Kraft gesetzt worden sind, wie ein solcher behandelt (Art. 3 EGSchG; VO vom 28. 11. 1933, RGBl. I 1019).




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