Geld

das vom Staat vorgeschriebene Zahlungsmittel. Funktionen: Wertmaßstab, Recheneinheit, Tausch- und Zahlungsmittel, Wertaufbewahrungsmittel. Besteht aus Münzen (Metall-G.) und Banknoten (Papier-G.), die rechtlich als Sachen behandelt werden sowie aus Buch- oder Giral-G., das durch bargeldlosen Zahlungsverkehr entsteht. Vgl. auch Zahlungsmittel.

(vgl. §§ 146 StGB, 244 I BGB) ist das von einem Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel. Im engeren Sinn ist G. nur das Zahlungsmittel, das kraft staatlicher Anordnung als solches angenommen werden muss. Es besteht in der Gegenwart aus Münzen (Metallgeld) und Banknoten (Papiergeld), die als Sachen behandelt werden (z.B. Übereignung nach den §§ 929ff. BGB). Vom Stofflichen gelöst sind das Buchgeld und das Netzgeld. Lit.: Blaschczok, A./Schmidt, K., Geldrecht, 1998; Bor- chert, M., Geld und Kredit, 8. A. 2003; Heermann, P., Geld und Geldgeschäfte, 2003; Woda, K., Elektronisches Geld, 2003

Oberbegriff für Zahlungsmittel in einer Volkswirtschaft. Gesetzliches Zahlungsmittel ist Bargeld, zu dem Münzen und Banknoten zählen. Wer über das Notenmonopol verfügt, hat das Recht zum Druck von Banknoten, wem das Münzregal zusteht, ist befugt, Münzen zu prägen. Buchgeld entsteht durch Gutschrift von Geldbeträgen auf Konten.

1.
G. ist das vom Staat (gesetzliches Zahlungsmittel) oder vom Verkehr allgemein anerkannte Tauschmittel. Eine Definition ist schwierig („Money is what money does“). Neben Tauschmittel ist G. Wertaufbewahrungsmittel und abstrakte Rechnungseinheit. Man unterscheidet heute Bargeld (Sachgeld), Buchgeld (Giralgeld) und elektronisches G.

2.
Vom Warengeld (z. B. Vieh, Stoffe als Tauschmittel) entwickelte G. sich zum Metallgeld mit Fixierung des Wertes durch Prägung (Münzwesen). Dabei verlieh der Stoffwert den Münzen Geldfunktion. Auch die als Münzersatz verwendeten Banknoten waren zunächst in Gold einlösbar. Erst im 1. Weltkrieg übernahm das Papiergeld immer mehr die volle Geldfunktion ohne Einlösbarkeit und vielfach ohne Golddeckung. Als Buchgeld werden die im bargeldlosen Zahlungsverkehr entstehenden Guthaben genannt. Während Banknoten und Münzen rechtlich als Sachen behandelt werden, stellt Buchgeld eine schuldrechtliche Forderung (Schuldverhältnis) dar. Der Wert des G. beruht nach der Theorie vom Nominalismus (Nominalitätsgrundsatz) auf der staatlichen Anerkennung; nach der Quantitätstheorie hängt er vom Verhältnis der umlaufenden Geldmenge und ihrer Umlaufgeschwindigkeit zum freien Güterangebot (Handelsvolumen) ab.

3.
Die Ausgabe von Banknoten ist mit der Verwirklichung der 3. Stufe der Währungsunion der Europäischen Zentralbank (Europäisches System der Zentralbanken, Euro) vorbehalten (sog. Notenprivileg). Die Ausgabe und Geltung von Euro-Münzen regelt das als Art. 2 des 3. Euro-EinführungsG v. 16. 12. 1999 (BGBl. I 2402) erlassene Münzgesetz. Hierunter fällt auch die regelmäßige Herausgabe von Euro-Gedenkmünzen. S. a. Geldschuld, Münzwesen, Scheidemünzen.




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