Gemeingefährliche Straftaten

ist die Sammelbezeichnung für die in §§ 306-323 c StGB (28. Abschnitt) unter Strafe gestellten Handlungen, die allerdings nicht sämtlich eine echte Gemeingefahr begründen (so z. B. nicht Vollrausch, § 323 a StGB). Die gemeingefährlichen Straftaten sind teils abstrakte, teils konkrete Gefährdungsdelikte, je nachdem ob schon die Möglichkeit eines Schadens zur Vollendung der Straftat genügt oder ob die Gefahr im Einzelfall eingetreten sein muss. Die abstrakte Gefährdung reicht aus z. B. bei schwerer Brandstiftung (§ 306 a StGB), gemeingefährlicher Vergiftung (§ 314 StGB). Anders bei Gefährdung des Eisenbahn-, Luft- oder Straßenverkehrs (§§ 315-315 c StGB) oder beim Herbeiführen einer Explosion (§§ 307 ff. StGB); in diesen Fällen wird Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert vorausgesetzt. Ähnlich bei Baugefährdung durch Verletzung anerkannter Regeln der Technik bei Bauplanung, -leitung oder -ausführung (§ 319 StGB).




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