Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist das durch die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über das G. geregelte Geschmacksmuster. Das G. ohne Eintragung bietet drei Jahre Nachahmungsschutz ab Offenbarung. Bei dem eingetragenen G. hat der Inhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht von 5 (evtl. 25) Jahren. Lit.: Maier, P., Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2003 
  
   
 Weitere Begriffe : Schifffahrtsverkehrsregeln | Kassenbuch | Steuerverfahren  | 
					      
      			      				
 
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