Gemeinschaftsgeschmacksmuster

ist das durch die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über das G. geregelte Geschmacksmuster. Das G. ohne Eintragung bietet drei Jahre Nachahmungsschutz ab Offenbarung. Bei dem eingetragenen G. hat der Inhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht von 5 (evtl. 25) Jahren. Lit.: Maier, P., Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2003

Geschmackmuster, das in der gesamten Europäischen Gemeinschaft Gültigkeit hat und Schutz genießt Der EU-Ministerrat hat am 12. 12. 2001 die Verordnung EG Nr. 6/2002 verabschiedet, die Grundlage für das Gemeinschaftsgeschmackmuster ist. Das Gemeinschaftsgeschmackmuster ist beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante anzumelden (http://oami.europa. eu). Der nationale Geschmackmusterschutz bleibt daneben bestehen.




Vorheriger Fachbegriff: Gemeinschaftsgeschmackmuster | Nächster Fachbegriff: Gemeinschaftsgrundrechte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen