gemeinschädliche Sachbeschädigung

Sonderfall der Sachbeschädigung gem. § 304 StGB mit einem eigenständigen Rechtsgut: nicht individuelles Eigen-mm, sondern das Interesse der Allgemeinheit an einem Objekt wird geschützt.
Der äußere Tatbestand zählt als Tatobjekte Gegenstände, Grab- und Denkmäler sowie Sachen auf, die allesamt von öffentlicher Bedeutung sind; die Eigentumslage hieran ist unerheblich, auch herrenlose oder im Eigentum des Täters stehende Objekte unterfallen der Norm. Als Tathandlungen nennt das Gesetz — wie in § 303 StGB — in Abs. 1 Beschädigen und Zerstören und in Abs. 2 eine unbefungte, erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erescheinungsbildes. Anders aber als in § 303 StGB muss der Täter zusätzlich zu diesen Tathandlungen gerade den öffentlichen Zweck, den öffentlichen Nutzen, der von dieser Sache ausgeht, beeinträchtigen.
Der Versuch ist gern. § 304 Abs. 3 StGB strafbar.




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