Geographische Herkunftsangabe

Marken (4).

sind gern. § 126 Abs. 1 MarkenG die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Gattungsbezeichnungen sind gem. § 126 Abs. 2 MarkenG vom Schutz geographischer Herkunftsangaben ausgenommen. Geographische Herkunftsangaben dürfen nach § 127 Abs. 1 MarkenG nicht zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, wenn die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
Die Bezeichnung „Warsteiner” wird als Herkunftshinweis verstanden. Soweit „Warsteiner Light” und „Warsteiner Fresh” in Paderborn gebraut werden, ist die Bezeichnung als „Warsteiner” nur zulässig, wenn deutliche entlokalisierende Zusätze auf die andere Produktionsstätte hinweisen (BGH ZIP 1998, 1507 — Warsteiner II).
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des Geistigen Eigentums vom 7. 7. 2008,
welches der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG vorn 29. 4.2004 dient, wurde u. a. der § 144 MarkenG
modifiziert. So besteht nunmehr ein europaweiter
strafrechtlicher Schutz für geopraphische Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Geschützt sind insbesondere
Agrarprodukte wie z. B. „Spreewälder Gurken”. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.




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