Gepäck

1.
G., das für die gesamte Beförderung in die Obhut des Beförderers übergeben wird und auf das der Reisende dann keinen Zugriff hat, wird Reisegepäck genannt. Handgepäck verbleibt dagegen während der Reise beim Reisenden. Je nach Beförderungsart variieren die Bestimmungen.

2.
Zum Transport des G. per Schiene s. Reisegepäck und CIV. Beim Transport auf See ist G. jeder Gegenstand (inklusive Fahrzeug), der aufgrund des Beförderungsvertrages mit dem Reisenden transportiert wird - ausgenommen lebende Tiere und Frachtgut (Art. 1 Nr. 5 Anlage zu § 664 HGB, BGBl. I 1986, 1120, 1123). Für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des G. haftet der Beförderer nach § 664 HGB. S. a. Überfahrtsvertrag. Dies gilt entsprechend für die Binnenschifffahrt nach § 77 BinSchG. Im Luftfahrtrecht regeln die §§ 44 ff. LuftVG Haftungsfragen zu Reise- und Handgepäck. S. a. Personenbeförderung, Reisevertrag.




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