Luftfahrtrecht

Das L. gliedert sich in nationale bzw. europäische Rechtsvorschriften und internationale Vereinbarungen.

1. a)
Wichtigste nationale Vorschrift ist das LuftverkehrsG (LuftVG) i. d. F. v. 10. 5. 2007 (BGBl. I 669) m. Änd. Danach dürfen Luftfahrzeuge i. d. R. erst nach einer Verkehrszulassung und Eintragung in die Luftfahrzeugrolle verkehren (§ 2). Luftfahrer bedürfen einer Erlaubnis (§ 4), Fluglehrer einer besonderen Erlaubnis (§ 5 LuftVG, §§ 20 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) v. 10. 7. 2008, BGBl. 1229, m. Änd.; Luftfahrtpersonalverordnung). Das LuftVG regelt ferner die Errichtung von Flugplätzen (§§ 6 bis 19, 27 g, 28 a, 32 b) und begründet für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrtveranstaltungen eine Genehmigungspflicht (§§ 20-24). Diese Regelungen werden durch die VO (EG) 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit v. 20. 2. 2008 (ABl. L 79/1) schrittweise bis April 2012 durch Unionsrecht ersetzt, s. Fluglotsen und Luftfahrzeugführer.

b)
Nach § 26 können Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen festgelegt werden. Die Beförderung gefährlicher Güter (z. B. Waffen, Sprengstoff) sowie der grundsätzlich verbotene Betrieb von elektronischen Geräten an Bord sind von einer besonderen Genehmigung abhängig (§ 27). Nach § 28 ist für Zwecke der Zivilluftfahrt eine Enteignung möglich. Die Luftaufsicht ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden (§§ 29-31 e); s. a. Flugsicherheitsbegleiter, Luftsicherheitsgesetz. Sondervorschriften bestehen für Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei (§ 30), ferner für die Raumfahrt.

2.
Im 2. Abschn. enthält das LuftVG die dem Privatrecht zugehörigen Vorschriften über die Luftverkehrshaftung, wobei zwischen der Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden (§§ 33-43), und der Haftung aus dem Beförderungsvertrag für Fluggäste, Gepäck und Frachtgüter (§§ 44-52) unterschieden wird. Haftungsregelungen für internationale Flüge gehen auf das Warschauer Abkommen zurück. Für alle Klagen aus den Haftpflichtvorschriften des LuftVG erweitert § 56 die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Zuständig sind auch das Gericht des Unfallortes und des Bestimmungsortes; s. a. Flugunfalluntersuchung. Durch VO (EG) 261/2004 v. 11. 2. 2004 (ABl. L 46/1) über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen hat die Europäische Union die Fluggastrechte vereinheitlicht.

3.
Der öffentlich-rechtliche Teil des LuftVG wird ergänzt durch die Luftverkehrsordnung i. d. F. v. 10. 7. 2008 (BGBl. I 1229) m. Änd., die Luftverkehrszulassungsordnung i. d. F. v. 27. 3. 1999 (BGBl. I 610) m. Änd. und die Luftfahrtpersonalverordnung. Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung durch das BMV, das Luftfahrt-Bundesamt, durch beliehene Unternehmer (§§ 31 a-31 e; Flugsicherung, Luftsportverbände, Flughafenkoordinierung) und für einzelne in § 31 LuftVG abschließend aufgezählte Aufgaben durch die Länder im Auftrag des Bundes ausgeführt (vgl. auch Art. 87 d GG).

4.
Das LuftVG sieht für Ordnungswidrigkeiten Bußgelder von bis zu 50 000 EUR, für Straftaten Höchststrafen von 5 Jahren vor.




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