Flugsicherung

1.
F. dient gemäß § 27 c LuftVG (Luftfahrtrecht) der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs (Luftaufsicht). Zu den Aufgaben der F. gehören die Flugsicherungsbetriebsdienste sowie alle flugsicherungstechnischen Hilfsdienste. Die F. wird von der im Alleinbesitz des Bundes stehenden „DFS Deutsche Flugsicherung GmbH“ als beliehenem Unternehmer (VO v. 11. 11. 1992, BGBl. I 1928, m. Änd.) betrieben. Nationale Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für F. in Langen/Hessen (G über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für F. (BAFG) v. 29. 7. 2009, BGBl. I 2424).

2.
Gem. Art. 87 d I GG wird die F. in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der EG zugelassen sind. Die im Jahre 2006 geplante Privatisierung der F. war nach h. M. verfassungswidrig; das entsprechende G wurde vom Bundespräsidenten zu Recht nicht ausgefertigt. S. a. Eurocontrol, Fluglotsen, Flugplätze, Luftsicherheitsgesetz, Luftverkehrsordnung.




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