Luftaufsicht

Aufgabe der L. ist die Abwehr betriebsbedingter Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Luftverkehr. Die L. obliegt den Luftfahrtbehörden, der für die Flugsicherung zuständigen Stelle und den Luftfahrtteilnehmern (Luftfahrzeugführer; §§ 29, 31 II Nr. 18 LuftVG, Luftfahrtrecht). S. a. VO (EG) 2320/2002 v. 16. 12. 2002 (ABl. EG L 355/1) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Luftfahrt- Bundesamt, Luftsicherheitsgesetz). Maßnahmen bei Ankunft eines Luftfahrzeugs mit Personen, die möglicherweise seucheninfiziert sind, regelt die VO v. 11. 11. 1971, BGBl. I 1809 m. Änd.




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