Luft- und Seepiraterie

1.
L- u. S., die sich gegen ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes Luftfahrzeug vor dem Start, im Flug oder nach der Landung oder ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff richtet, ist nach § 316 c StGB zum Schutz der Sicherheit des Luft- und Seeverkehrs mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bedroht. Erfasst werden die - auch erfolglose - Entführung durch Anwenden von Gewalt, Angreifen der Entschlussfreiheit oder Machenschaften mit der Absicht, die Herrschaft über das Fz. oder dessen Führung zu erlangen, und die Sabotage durch Schusswaffengebrauch oder Unternehmen zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes in der Absicht, das Fz. oder die Ladung zu zerstören oder zu beschädigen. Verursacht der Täter wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen, ist die Freiheitsstrafe lebenslang oder nicht unter 10 Jahren. Die Vorbereitung einer L.- u. S. durch Herstellen, Beschaffen, Vermehren oder Überlassen von Schusswaffen, Sprengstoff oder sonstigen Stoffen oder Einrichtungen zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes wird mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis 5 Jahren bestraft.

2.
Zur Luftsicherheit ist das Mitführen im Handgepäck oder Mitsichtragen von bestimmten Gegenständen, insbes. Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen, oder solchen, die diesen Anschein erwecken, in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen verboten (§ 11 LuftSiG). Der Verstoß ist mit Strafe bedroht (§ 19 LuftSiG), ebenso der Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt gegen Maßnahmen des Luftfahrzeugführers zur Gefahrenabwehr, wie z. B. Sicherstellung von Gegenständen, Durchsuchung oder Fesselung (§ 20 II, III LuftSiG).




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