Gerichtsferien

Die Gerichtsferien dauern vom 15. Juli bis zum 15. September eines jeden Jahres. In dieser Zeit werden in Zivilprozessen nur sogenannte Feriensachen bearbeitet. Dazu gehören: Arreste, einstweilige Verfügungen, Prozesse aus Mietverträgen über Wohnräume, soweit es nicht um die reine Mietzahlung geht, Kindschaftssachen, -»Unterhaltsstreitigkeiten, Prozesse wegen Ansprüchen aus Wechseln und Schecks. Auch andere Zivilprozesse können auf Antrag der Parteien zu Feriensachen erklärt werden, wenn sie eilbedürftig sind.

die Zeit vom 15. Juli bis 15. September, in der bei den ordentlichen Gerichten nur Feriensachen (z.B. Strafsachen, Arrest, einstweilige Verfügung, Mietstreitigkeiten) betrieben werden. Das Gericht kann aber jede Sache auf Antrag zur Feriensache erklären, insbes. bei Eilbedürftigkeit. Während der G. laufen bestimmte Fristen nicht, §§ 199 ff. GerichtsverfG 223 ZPO. Notfrist.

Ferien

früher in den §§ 199-202 GVG für die ordentlichen Gerichte (Gerichtsbarkeit, ordentliche) einheitlich geregelter Zeitraum vom 15. 7.— 15. 9., in dem in sog. Nichtferiensachen keine Termine abgehalten oder Entscheidungen verkündet wurden und in dem der Lauf von Fristen gehemmt war. Zum 1.1. 1997 wurden die Gerichtsferien abgeschafft
und durch ein Recht auf Terminsverlegung (Terminsänderung) bei Terminen in der Zeit vom 1. 7.— 31. 8. (§ 227 Abs. 3 ZPO) abgelöst (gilt nicht für das Arbeitsgerichtsverfahren, § 46 Abs. 2 S. 2 ArbGG).

in dem Sinne, dass in einer bestimmten Jahreszeit außer in sog. Feriensachen keine Gerichtstermine abgehalten und keine gerichtlichen Entscheidungen erlassen werden sowie prozessuale Fristen nicht laufen, gibt es nicht mehr. Für die Zeit vom 1. 7.-31. 8. eines Jahres sind jedoch im Zivilprozess (nicht aber in den anderen Verfahrensarten, § 102 IV VwGO, § 91 IV FGO) auf Antrag Gerichtstermine zu verlegen, sofern das Verfahren nicht besonderer Beschleunigung bedarf (dies z. B. bei einstweiliger Verfügung, Wechselprozess, Zwangsvollstreckung, § 227 III ZPO).




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