Kindschaftssachen

Zivilprozesse, bei denen es um die Ehelichkeit eines Kindes oder die Unterhaltspflicht des Vaters eines nichtehelichen Kindes geht. Für Kindschaftssachen gelten besondere Vorschriften (§§640-644 ZPO). So gilt in ihnen, daß das Gericht die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen hat und nicht an den Vortrag der Parteien gebunden ist. In Kindschaftssachen gibt es auch keine Gerichtsferien. In Kindschaftssachen werden in erster Instanz die Amts- und in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte tätig.

Verfahren, welches nach § 151 FamFG insbesondere die gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht sowie die Kindesherausgabe betrifft. Es handelt sich dabei also um Angelegenheit, bei denen das Kind im Zentrum des Verfahrens steht. Kindschaftssachen müssen nach § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden. Grundsätzlich soll ein Termin bei Gericht innerhalb von einem Monat angesetzt werden. Das Gericht soll auf ein Einvernehmen der Eltern hinwirken, vgl. § 156 FamFG. Das Kind, aber auch die Eltern, sind nach §§ 159, 160 FamFG persönlich anzuhören. Auch das Jugendamt ist einzuschalten und anzuhören, § 162 FamFG.

sind eine Art der Familiensachen (§§ 151 ff. FamFG). Zuständig ist das Amtsgericht als Familiengericht, bei dem eine Ehesache anhängig ist, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 FamG). K. sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 155 FamFG); das Verfahren ist weitgehend dem Verfahren in Ehesachen nachgebildet.

K. sind insbes. Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, Unterbringung und Freiheitsentziehung eines Kindes betreffen, ferner Vormundschaft und Pflegeschaft über einen Minderjährigen. Zu vermögensrechtlichen Ansprüchen über die Unterhaltspflicht s. Unterhaltssachen, zu Verfahren betr. die Abstammung s. Abstammungsverfahren.




Vorheriger Fachbegriff: Kindschaftssache | Nächster Fachbegriff: Kinetische Energie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen