Gerichtshilfe

ist die Unterstützung (einer Behörde oder eines Gerichts) durch ein Gericht. Nach § 160 III StPO kann die Staatsanwaltschaft G. in Anspruch nehmen. Die G. entspricht der Amtshilfe unter Behörden (§ 4 VwVfG). Lit.: Renschler-Delcker, U., Die Gerichtshilfe, 1983; Koch, V., Erwachsenengerichtshilfe, 1999

Gemäß Art.294 EGStGB durch die Landesjustizverwaltungen einzurichtende Institution, die gemäß § 160 Abs. 3 S.2 StPO von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren herangezogen werden kann. Ihre Aufgabe liegt in der Gewinnung einer richtigen Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenentscheidung, insbesondere unter den Aspekten der Resozialisierung und der sozialen Integration. Der Gerichtshelfer ist auch bei ausdrücklicher Beauftragung anders als die Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren kein Verfahrensbeteiligter.

Für ihre Ermittlungen über Umstände, die bei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat (Strafzumessung, Strafaussetzung, ggf. Maßregeln der Besserung und Sicherung) von Bedeutung sind, kann sich die StA der G. bedienen (§ 160 III StPO). Gericht und Vollstreckungsbehörde können die G. bei nachträglichen Entscheidungen über Strafaussetzung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Strafaufschub, Zahlungserleichterungen u. dgl. in Anspruch nehmen (§ 463 d StPO). Die G. ist i. d. R. im Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung eingerichtet, kann aber durch RechtsVO einer Sozialbehörde übertragen werden (Art. 294 EGStGB). S. a. Jugendgerichtshilfe. Die Berichte der G. dürfen im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden (§ 256 StPO ist nicht anwendbar); ihr Inhalt kann aber mit dem Angeklagten erörtert und ggf. zum Gegenstand einer Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen usw. gemacht werden.




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