Gesamtschuldverhältnis, gestörtes

an sich bestehende Gesamtschuld, deren Haftungs- und Ausgleichssystem aber durch die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung eines einzelnen Schuldners im Verhältnis zum Gläubiger gestört ist.
Gesetzliche Haftungsbeschränkungen bestehen etwa im Arbeitsverhältnis zugunsten des Unternehmers und dessen Arbeitnehmer für Personenschäden (anderer) Arbeitnehmer (§§ 104, 105 SGB VII) sowie zugunsten des Arbeitnehmers für Schäden des Arbeitgebers. Hierher gehören auch die Fälle, in denen bestimmte Personen nur für die Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten haften (vgl. §§ 690, 708, 1359, 1664 Abs. 1, 2131 BGB). Entsprechende Probleme können sich aus einer vor Begründung des Gesamtschuldverhältnisses vereinbarten vertraglichen Haftungsbeschränkung ergeben. Ein erst nach Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses vom Gläubiger mit einem einzelnen Gesamtschuldner vereinbarter Erlass (entgegen der Regel des § 423 BGB) mit Einzelwirkung berührt dagegen nur das Verhältnis zwischen diesen und befreit den betroffenen Gesamtschuldner nicht von seiner gesetzlichen Ausgleichsverpflichtung gegenüber den anderen Gesamtschuldnern (kein „Vertrag zu Lasten Dritter”).
Grundsätzlich sind drei Lösungsmodelle denkbar:
— Der Gläubiger kann den privilegierten Schuldner nur beschränkt, den nicht privilegierten Schuldner dagegen unbeschränkt in Anspruch nehmen. Soweit der privilegierte Schuldner haftungsfrei ist, liegt
kein Gesamtschuldverhältnis vor, so dass er dem anderen Schuldner auch nicht ausgleichspflichtig ist. Hält sich der Gläubiger an den nicht privilegierten Schuldner, trägt dieser mithin letztlich wirtschaftlich die Folgen der Privilegierung.
— Auch soweit der privilegierte Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger haftungsfrei ist, wird zwischen privilegiertem und nicht privilegiertem Schuldner ein fingiertes Gesamtschuldverhältnis angenommen, aufgrund dessen der nicht privilegierte Schuldner gegen den privilegierten Schuldner Rückgriff nehmen kann. Wirtschaftlich führt dies dazu, dass die Privilegierung letztlich wirkungslos wird.
— Der Anspruch des Gläubigers gegen den nicht privilegierten Schuldner wird von vornherein um den Haftungsanteil des privilegierten Schuldners gekürzt, so dass die wirtschaftliche Folge der Privilegierung letztlich vom Gläubiger zu tragen ist.
Die h. M. in der Literatur geht davon aus, dass in aller Regel das letzte Lösungsmodell das sachgerechteste ist. Die Rspr. wendet dieses Modell in der Regel nur für gesetzliche Haftungsbeschränkungen an, allerdings nicht in den Fällen, in denen ein Schuldner nur für die Verletzung eigenüblicher Sorgfalt haftet (dann soll nach dem ersten Lösungsmodell der Gläubiger voll auf den nicht privilegierten Schuldner zugreifen können, der seinerseits keinen Regressanspruch hat). Vertraglichen Haftungsbeschränkungen misst die Rspr. dagegen auch dann, wenn sie vor Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses vereinbart wurden, nur Bedeutung für das Innenverhältnis zwischen Gläubiger und privilegiertem Schuldner zu, so dass der in Anspruch genommene Schuldner — nach dem zweiten Lösungsmodell Rückgriff gegen den privilegierten Schuldner nehmen kann (der allerdings u. U. aus der vertraglichen Haftungsbeschränkung seinerseits wieder einen Rückgriffsanspruch gegen den Gläubiger hat).




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