Wegfall der Geschäftsgrundlage

Geschäftsgrundlage.

Siehe auch: Geschäftsgrundlage

Geschäftsgrundlage.

Geschäftsgrundlage

Störung der Geschäftsgrundlage.

Geschäftsgrundlage.

ist ein von der Rspr. in Analogie zu § 242 BGB entwickeltes Rechtsinstitut, das bei einer entscheidenden Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse zu einer Anpassung bzw. zur Aufhebung eines Vertrages führt. Die Voraussetzungen des W. sind folgende: Es muß nach Vertragschluß eine wesentliche Änderung eines Umstands (Geschäftsgrundlage) erfolgen, der von mindestens einer Partei bei Abschluß des Geschäfts vorausgesetzt wurde (reales Element). Hätte die betreffende Partei diesen Umstand bedacht, hätte sie den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen (hypothetisches Element). Und schließlich hätte sich die andere Partei - bei Kenntnis dieses Umstands - redlicherweise auf dessen Berücksichtigung einlassen müssen (normatives Element). Allerdings muß sich die eine Partei auf einseitige Erwartungen der anderen gerade nicht einlassen. Die Partei muß sich nur auf einen ihr zumutbaren Umstand einlassen, also v. a. dann, wenn das Risiko in ihrer Sphäre liegt. Z.B. gilt für die Risikosphären beim Kauf, daß das Beschaffungsrisiko der Verkäufer zu tragen hat, der Käufer hingegen das der Finanzierung und der Verwertung.

So ist z.B. eine anerkannte Fallgruppe des WGG die Äquivalenzstörung. Eine solche kann z.B. vorliegen bei einer Geldentwertung von über 100 %. Eine weitere Fallgruppe ist die übermäßige und unzumutbare Leistungserschwerung, was früher unter dem Begriff der wirtschaftlichen Unmöglichkeit bekannt war. Weitere anerkannte Fallgruppen sind der beiderseitige Motivirrtum (str.) und die Zweckstörung. Zu beachten ist dabei, daß es unter Umständen zu Überschneidungen mit dem Recht der anfänglichen und nachträglichen Unmöglichkeitkommen kann.

Geschäftsgrundlage können nur Umstände außerhalb des Vertrages sein, deren Vorliegen von mindestens einer Partei zwar vorausgesetzt, nicht aber vereinbart worden war. Über diese vorausgesetzte Erwartung war von den Parteien noch gar nicht gesprochen worden. Hier ist auch die Abgrenzung zur condictio ob causam finitam, § 812 I S.2 1 .Alt. BGB und zur condictio ob rem (Zweckkondiktion) des § 812 1 S.2 2.Alt. BGB zu sehen. Bei §812 1 S.2 1.Alt. BGB ist eine Bedingung vereinbart und Vertragsinhalt geworden. Bei § 812 I S.2 2.Alt. BGB ist zwar keine Bedingung, wohl aber ein Zweck vereinbart worden. Dieser Zweck, der ein anderer als der Erfüllungszweck sein muß, ist ebenfalls Vertragsinhalt geworden.

Die Rechtsfolge der WGG ist grundsätzlich eine Anpassung des Vertrages an die wirklichen Umstände, jedenfalls soweit eine solche den Parteien zumutbar und noch von ihrem Vertragswillen gedeckt ist. Ansonsten kommt auch ein Rücktritts- bzw. bei einem Dauerschuldverhältnis ein Kündigungsrecht in Betracht. Streitig ist dann aber, ob die Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB oder §§812 ff. BGB vonstatten zu gehen hat.




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