geschlossener Vollzug

Unterbringung im Strafvollzug, bei der mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen ein Entweichen verhindert werden soll. Voraussetzung ist daher, dass insbesondere wegen einer noch zu verbüßenden hohen Freiheitsstrafe eine Fluchtgefahr besteht. Auch wenn der geschlossene Vollzug faktisch den Grundsatz darstellt, so soll er nach § 10 Abs. 1 StVollzG doch die Ausnahme bilden. Eine Rückverlegung, also eine Umstufung vom offenen zum geschlossenen Vollzug kann nach dem StVollzG nur unter den in § 10 Abs. 2 S. 2 StVollzG genannten Voraussetzungen erfolgen.




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