Gesundheitsbewusstes Verhalten

Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung können in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten oder zur Prävention in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber können sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten (§ 65 a SGB V i. d. F. d. GKV-Modernisierungsgesetz v. 14. 11. 2003, BGBl. I 2190).




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