gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung

In die Abgabenordnung (AO) mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19. 12. 2001 eingefügte und, mit Änderungen, bis zum 31. 12. 2007 geltende Steuerstraftat (370a a. E AO). Die Besonderheit dieser umstritten Strafrechtsnorm bestand in seiner Ausgestaltung als eigenständiger Verbrechenstatbestand. Eine Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige bestand nicht.




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