Gewinnungsabfälle

sind Abfälle aus Betrieben zur Gewinnung von Bodenschätzen, die nicht der Bergaufsicht (Bergbehörden) unterliegen. Die G.-VO v. 27. 4. 2009 (BGBl. I 947, Umsetzung der RL 2006/21 v. 15. 5. 2006) regelt Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge einer Beseitigungsanlage für G., die Beseitigung duch Lagerung o. Ablagerung sowie die Verwertung zu Bau- und Sanierungszwecken im Abbaubetrieb. S. a. Versatz.




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