Gläubigermehrheit

Beteiligung mehrerer Gläubiger an einem Schuldverhältnis.
Die rechtliche Ausgestaltung der Beteiligung hängt zunächst davon ab, ob die den Gläubigern zustehende Forderung teilbar ist oder nicht. Teilbarkeit der Leistung im natürlichen Sinne erfordert, dass sie ohne Wertverlust in nur mengenmäßig unterschiedliche, qualitativ aber gleichwertige Teile zerlegt werden kann. Auch bei einer hiernach teilbaren Leistung kann die Teilbarkeit aber rechtlich ausgeschlossen sein, nämlich wenn sie aufgrund des (Innen-)Verhältnisses zwischen den Gläubigern diesen nur gemeinschaftlich zusteht (insbes. bei gesamthänderischer Bindung oder bei einer Bruchteilsgemeinschaft).
Ist die Leistung hiernach teilbar, handelt es sich i. d. R. um eine Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB) und ansonsten um eine Gesamtgläubigerschaft (§§ 428-430 BGB). Bei — im natürlichen oder rechtlichen Sinne unteilbaren Leistungen liegt i. d. R. eine im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltete Gläubigergemeinschaft (§ 432 BGB und Sonderregelungen) oder ausnahmsweise wiederum eine Gesamtgläubigerschaft vor.

Gesamtgläubigerschaft, Gesamthandsgemeinschaft.




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