Gläubigerverzeichnis

Beantragt der Gemeinschuldner selbst die Eröffnung des Konkursverfahrens, so hat er u. a. ein Verzeichnis der Gläubiger und deren Anschriften beim Konkursgericht einzureichen, § 104 KonkursO. Ferner hat der Konkursverwalter vor jeder Abschlagsverteilung sowie vor der Schlussverteilung ein G. aufzustellen und auf der Geschäftsstelle des Konkursgerichts zur Einsicht niederzulegen, §§ 151, 161 KonkursO. Die Vorlage des
G. es ist auch beim Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens vorgeschrieben, § 4 VerglO.

Insolvenzverfahren (3a), Abschlagsverteilung.




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