Glaubhaftmachung von Versicherungszeiten

Im Sozialrecht :

Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung setzen u.a. voraus, dass bestimmte Wartezeiten erfüllt wurden. Die Erfüllung der Wartezeiten ist grundsätzlich vom Versicherten nachzuweisen. Bei Vertriebenen und geflüchteten Deutschen sowie bei heimatlosen Ausländem wird zugunsten der Betroffenen insoweit abgewichen, als sie ihre Versicherungszeiten durch Versicherung an Eides Statt glaubhaft machen können (§4 FRG).




Vorheriger Fachbegriff: Glaubhaftmachung | Nächster Fachbegriff: Glaubwürdigkeit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen