Gottesurteil

(Gottesgericht, Gottes-Ordal), in der deutschen Rechtsgeschichte über Schuld oder Unschuld durch angebliches Gotteszeichen bei Mangel anderer Beweismittel (z. B. Zeugen): z. B. durch Feuerprobe oder Zweikampf. Das G. kam seit dem 15. Jh. ausser Gebrauch, ausser in den Hexenprozessen, wo es sich noch bis zum 18. Jh. hielt.

(Ordal) ist im mittelalterlichen, wohl insofern von der christlichen Kirche beeinflussten Recht die Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten durch ein auf (einen einzigen d.h. den christlichen) Gott zurückgeführtes äußeres Zeichen (z.B. Tragen eines glühenden Eisens, Bahrprobe, Eintauchen in Wasser, str. ob auch Los, Zweikampf). Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Kost, R, Gottesurteile im Mittelalter, 2003

(Ordal), im Bereich früherer Kulturkreise Entscheidung über Schuld oder Unschuld durch Eingreifen der Elemente (Elementordal) oder angebliche Zeichen Gottes. Das Ordal wurde (und wird bis in die heutige Zeit bei einzelnen Naturvölkern) im Prozess als Beweismittel benutzt, wenn andere Beweise nicht zur Verfügung standen. Im deutschen Mittelalter war das G. neben dem Reinigungseid des Beschuldigten subsidiär für Eidesunfähige (Frauen, Unfreie) zugelassen. Üblich waren insbes. Feuer-, Wasser-, Bahrprobe u. a. m., später als weitere Form des G. auch der Zweikampf, bei dem sich die Parteien durch berufsmäßige Kämpen vertreten lassen durften. Das lateranische Konzil 1215 verbot das G., das sich aber gleichwohl noch erhielt, insbes. in Hexenprozessen die Feuer- und Wasserprobe.




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