grob unverständiger Versuch

Sonderfall des untauglichen Versuchs. Grob unverständig ist ein Versuch, wenn er objektiv nicht zum Erfolg führen konnte und der Täter subjektiv die Nichtvollendbarkeit aufgrund völlig abwegiger Vorstellungen über jedermann offensichtliche Ursachenzusammenhänge verkannt hat. Nach § 23 Abs. 3 StGB ist bei einem grob unverständigen Versuch eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe möglich.




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