Gruppenprophylaxe

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Leistungen der Gruppenprophylaxe zur Verhinderung von Zahnerkrankungen erbracht (§21 SGB V). Die Gruppenprophylaxe umfasst die Untersuchung der Mundhöhle, die Erhebung des Zahnstatus, die Zahnschmelzhärtung, Massnahmen der Emährungsberatung und der Mundhygiene. Sie wird aus pädagogischen Gründen vorrangig in

Gruppen (Kindergarten, Schule) durchgeführt. In Schulen und Behinderteneinrichtungen mit überdurchschnittlichem Kariesrisiko werden Massnahmen der Gruppenprophylaxe bis zum vollendeten 16. Lebensjahr durchgeführt. Individualprophylaxe




Vorheriger Fachbegriff: Gruppenmord | Nächster Fachbegriff: Gruppenversicherung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen