| Gürtelkindersind die nichtehelichen Kinder, deren Eltern nachträglich heiraten. Sie werden mit der Eheschliessung ehelich (§ 1719 BGB) und erhalten den Namen des Vaters, nichteheliche Kinder. 
  
   
 Weitere Begriffe : Beschwerde, sofortige | Justizverwaltung | eingeschränkte Wirksamkeitstheorie | 
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