Halbeinkünfteverfahren

Mit dem Steuersenkungsgesetz — StSenkG v. 23. 10. 2000 (BGBl. I 2000, 1433; BStBl. I 2000, 1428) wurde durch §§3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2001 (Ausnahmen bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein Systemwechsel vom bisher gültigen körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren vollzogen. Gleichzeitig wurde der
— > Körperschaftsteuersatz einheitlich auf 25 % festgelegt (sowohl bei Gewinnausschüttung als auch GewinnthesaurierungDefinitivbesteuerung, wegen der ertragsteuerlichen Auswirkungen aufgrund des Systemwechsels bei der Körperschaft und dem An-teileigner vgl. Anrechnungsverfahren — Beispiel). Nach § 3 Nr. 40 EStG sind u. a. unter jeweils bestimmten Voraussetzungen zur Hälfte steuerfrei:
— Dividendeneinnahmen (gilt auch für Dividenden aus ausländischen Beteiligungen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen),
— Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie Liquidationserlöse,
private Veräußerungsgeschäfte/Spekulationsgewinne bei Veräußerung von Aktien (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die Freigrenze für die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird unabhängig von der Spekulationsfrist dadurch faktisch verdoppelt).
Die mit steuerfreien Einnahmen und Gewinnen in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben dürfen zwar grundsätzlich nicht als
— > Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 3 c Abs. 1 EStG). Davon abweichend sind aber Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte (unabhängig vom Entstehungszeitpunkt der Ausgaben) analog zur Hälfte abzugsfähig (§ 3 c Abs. 2 EStG).
Das Halbeinkünfteverfahren wurde zum 31. 12. 2008 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. 8. 2007 (BGBl. I 2007, 1912; BStB1. I 2007, 630) wieder in Gänze abgeschafft und ab 1. 1. 2009 durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt.

Ab 1. 1 2009 wird das H. von der Abgeltungssteuer und dem Teileinkünfteverfahren abgelöst. Das H. löste seinerzeit das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren ab (Körperschaftsteuer, 5). Nach dem H. unterlagen die Gewinne einer Kapitalgesellschaft einer Körperschaftsteuer von 25 v. H. Dabei war unbeachtlich, ob die Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert werden. Beim Anteilseigner waren die ausgeschütteten Gewinne einkommensteuerlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen und nur zur Hälfte steuerpflichtig. Dementsprechend waren Werbungskosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Gewinnausschüttungen standen, auch nur zur Hälfte abzugsfähig.




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