Abgeltungssteuer

Grundlegende Änderung der Besteuerung der Kapitalerträge von Privatpersonen (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG n. E) ab 1. 1. 2009 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8. 2007, BGBl. I 2007, 1912; BStBl. I 2007, 630. Die Kapitalerträge unterliegen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem persönlichen progressiven Einkommensteuertarif, sondern werden durch Steuerabzug mit einem festen Steuersatz von 25 % (§ 32 d Abs. 1 EStG n. F.) an der Quelle bei der Auszahlung (durch inländischen Schuldner, z. B. Bank) besteuert. Durch diesen gesonderten Steuertarif ist damit die Einkommensteuer auf bestimmte Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG n. F.). Eine Veranlagungspflicht auf diese Erträge entfällt; es besteht jedoch ein Wahlrecht, die Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuertarif zu versteuern, wenn dieser günstiger ist (soweit die Kapitalerträge nicht bereits durch Freistellungsauftrag von der Besteuerung ausgenommen sind).
Der Abgeltungssteuer unterliegen als laufende (private) Kapitalerträge insbesondere:
— Dividenden aus Beteiligungen,
— Zins-/Kapitalerträge aus Spareinlagen, Schuldverschreibungen und Anleihen,
— Erträge aus Investmentfonds,
— Erträge aus Termingeschäften.
Ergänzend und in Abwandlung zur bisherigen Besteuerung bestimmter privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften) unterliegen jegliche Erträge (Gewinne) aus der Veräußerung von Kapitalanlagen der Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG n. E, Kapitalertragsteuer), unabhängig von der Haltedauer der Kapitalanlage (entgegen der bisherigen Regelung somit auch bei einer Haltedauer über ein Jahr hinaus).
Die Veräußerung oder Abtretung folgender Kapitalanlagen fällt unter § 20 Abs. 2 EStG n. E:
— Aktien,
— Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds,
— Zins- oder Dividendenansprüche,
Termingeschäfte,
partiarische Darlehen, stille Beteiligungen,
Lebensversicherungen,
— sonstige Kapitalforderungen.
Gewinn ist dabei der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG n. F.).
Soweit Verluste aus Veräußerungsgeschäften entstanden sind, können diese nur mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften und mit Erträgen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Umgekehrt ist jedoch die Verrechnung von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen möglich (§ 20 Abs. 6 EStG n. F.),
Anstelle des bisherigen Sparer-Freibetrages (750 €) sowie des Werbungskosten-Pauschbetrages (51 €) gilt ab 1. 1. 2009 ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (im Falle er Zusammenveranlagung von Ehegatten 1 602 €). Mit diesem Sparer-Pauschbetrag sind sämtliche Werbungskosten abgegolten (§ 20 Abs. 9 EStG n. F.). Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme z. B. bei Einnahmen aus stillen Gesellschaften, wenn Gläubiger und Schuldner zueinander nahe stehende Personen sind).
Mit der Abgeltungssteuer entfällt das ab 2001 eingeführte Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG). Für Kapitalerträge und Veräußerungsvorgänge im Betriebsvermögen gilt ab 1. 1. 2009 anstelle des Halbeinkünfteverfahrens ein Teileinkünfteverfahren.

1. Ab 1. 1. 2009 gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Kursgewinne, die im Privatvermögen anfallen, ein einheitlicher Steuersatz von 25 v. H. Mit ihm ist grundsätzl. die Einkommensteuer abgegolten. Daher auch der Name. Zusätzlich werden noch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Mit der A. wird auch das bisherige Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Die A. wird direkt von den Banken einbehalten und an das FA abgeführt; Quellensteuer.

2. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurde auch der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge wesentlich erweitert. So fallen darunter auch private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren. Als Gewinn steuerpflichtig ist ab 2009 der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung oder Tilgung und den Anschaffungskosten des Wertpapiers. Auch bei Investmentfonds müssen Wertpapierveräußerungsgewinne des Fonds im Falle der Ausschüttung versteuert werden. Die einjährige Spekulationsfrist entfällt, d. h. Kursgewinne, die Anleger nach Ablauf eines Jahres nach Anschaffung realisieren, sind nicht mehr steuerfrei. Auch die bisherige Freigrenze von 512 EUR entfällt. Diese Regelung gilt allerdings nur für Anschaffungen nach dem 31. 12. 2008 (Bestandsschutz für Erwerbe vor dem 1. 1. 2009). Für Ausschüttungen oder Zinszahlungen auf vor dem 1. 1. 2009 angeschaffte Wertpapiere und Aktien wird dagegen die A. erhoben.

3. Der Abzug von Aufwendungen, z. B. Depotgebühren, Fachliteratur, Fahrten zur Hauptversammlung, Kreditzinsen ist ausgeschlossen. Es wird lediglich der Sparerpauschbetrag berücksichtigt. Die A. fällt nur an, wenn der Sparerpauschbetrag überstiegen wird oder keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird. Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter 25 v. H. liegt, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten. Verluste aus Kapitalvermögen, z. B. aus der Veräußerung von Aktien können nur noch mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien ausgeglichen werden, wobei eine Befristung für die Verrechnung von Altverlusten bis 2013 besteht.

4. Beispiel: A hat in 2001 Verluste aus Aktienverkäufen (private Veräußerungsgeschäfte) in Höhe von 20 000 EUR erzielt, die er bislang nicht verrechnet hat. Im Jahr 2010 erzielt er Kapitaleinkünfte i. H. v. 20 000 EUR, wobei 10 000 EUR auf Zinsen entfallen und 10 000 EUR aus der Endfälligkeit von Zertifikaten und Veräußerungsgewinnen aus Aktien stammen. Die Aktien wurden 2009 angeschafft. A. kann hier einen Verlust von 10 000 EUR verrechnen, da die Altverluste aus 2001 nicht mit den Zinseinkünften verrechnet werden können. A. kann die Verluste bis 2013 geltend machen, wobei Voraussetzung ist, dass der Stpfl. derartige Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat und sie vom Finanzamt durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides berücksichtigt wurden. S. a. Teileinkünfteverfahren.




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