Halbteilungsgrundsatz

1) Wäre ein Schaden an einem Kraftfahrzeug sowohl von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers wie von der Kaskoversicherung des Geschädigten zu decken, trägt jede von ihnen nach einem Abkommen der Versicherungswirtschaft die Hälfte. - 2) Im Kirchensteuerrecht Regelung, wonach in konfessionsverschiedenen Ehen der insgesamt zu entrichtenden Kirchensteuer an jede der beiden Kirchen abzuführen ist; obwohl von den Gerichten bisher nicht beanstandet, dürfte der H. verfassungswidrig sein, weil er den besser verdienenden Ehegatten zwingt, gegen sein Gewissen eine fremde Konfession finanziell zu unterstützen.

Dieser Grundsatz wurde vom BVerfG in seinem Beschluss vom 22.6. 1995, BStBl. II 1995, 655 zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer aufgestellt. Nach dem damaligen Tarifsystem mit einem Grenzsteuersatz der Einkommensteuer von 53 % stellte sich die Frage, ob diese Steuerbelastung mit dem Halbteilungsgrundsatz vereinbar war. Danach durfte die Vermögensteuer zu den übrigen Ertragsteuern nur hinzutreten, „soweit die steuerliche Belastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt”. Durch Abschaffung der Vermögensteuer und Senkung des Einkommensteuer-Spitzensteuersatzes wurde diesem vom BVerfG aufgestellten Grundsatz zwischenzeitlich Rechnung getragen.
Mit Beschluss vom 18. I . 2006, BVerfGE 2006, 97 hat derselbe Senat (jedoch in anderer Besetzung) seine damaligen Ausführungen als nicht mehr bindend bezeichnet, da sich nach seiner Auffassung aus dem GG keine feste Obergrenze für die Belastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer ableiten lasse. Der Halbteilungsgrundsatz als verfassungsrechtliches Argument hat damit seine Bedeutung verloren.




Vorheriger Fachbegriff: Halbteilung | Nächster Fachbegriff: Halbwaise


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen