Verfassungswidrigkeit

Widerspruch zur Verfassung. Ein Gesetz ist verfassungswidrig, wenn es formell (d.h. seinem Zustandekommen nach, z.B. bei fehlender Gesetzgebungszuständigkeit) oder materiell (d.h. seinem Inhalt nach, z.B. bei Verstoß gegen ein Grundrecht) mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist. Die V. eines Gesetzes und damit dessen Nichtigkeit wird im Wege der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle, u. U. auch der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht und die Verfassungsgerichte der Länder, festgestellt. Zur V. einer Partei vgl. Parteiverbot.

ist der Widerspruch zur Verfassung. Im Verfassungsrecht kann insbesondere ein — Rechtssatz wegen Verletzung einer Verfassungsvorschrift verfassungswidrig sein. Die V. kann formeller Art (z. B. fehlende Gesetzgebungszuständigkeit) oder materieller Art (z. B. Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz) sein. Die V. einer Norm ist im Wege der Normenkontrolle zu überprüfen.

1.
Ein Gesetz ist verfassungswidrig, wenn es formell (d. h. seinem Zustandekommen nach) oder materiell (d. h. seinem Inhalt nach) mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist. In formeller Hinsicht kann es daran fehlen, dass das erlassende Organ hierfür nicht zuständig war, insbes. dass bei einem Bundes- oder Landesgesetz die Kompetenzverteilung der Art. 70 ff. GG (vgl. Gesetzgebung) nicht beachtet ist, dass im gesetzgebenden Organ nicht die erforderliche Mehrheit gegeben war, dass die notwendige Beteiligung oder Zustimmung des Bundesrats fehlt oder bei der Veröffentlichung Fehler unterliefen. Materiell ist ein Gesetz dann verfassungswidrig, wenn es seinem Inhalt nach gegen einen (höherrangigen) Rechtssatz der Verfassung verstößt, z. B. ein Grundrecht unzulässig einschränkt oder die Vorschriften über die Ausführung der Bundesgesetze (Art. 83 ff. GG) außer Acht lässt. Enthält ein Grundrechtsartikel einen Gesetzesvorbehalt, so darf das Gesetz dieses Grundrecht einschränken; es ist jedoch verfassungswidrig, wenn es den Wesensgehalt des Grundrechts antastet (Art. 19 II GG). Beim Fehlen eines Gesetzesvorbehalts darf ein Grundrecht durch Gesetz nicht eingeschränkt, sondern nur in seinen immanenten Schranken interpretiert werden; geht das Gesetz darüber hinaus, ist es verfassungswidrig, sofern es nicht als verfassungsänderndes Gesetz ergeht (vgl. Verfassungsänderung). Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig, wenn auch nur eine von mehreren Auslegungen möglich ist, nach der das Gesetz in Einklang mit dem GG steht und bei dieser Auslegung sinnvoll bleibt („verfassungskonforme“ Auslegung), da die Vermutung für die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes spricht. Doch ist für eine „verfassungskonforme“ Auslegung kein Raum, wenn Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte des Gesetzes diese eindeutig ausschließen. Die V. eines Gesetzes wird im Wege der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle festgestellt, u. U. auch im Wege der Verfassungsbeschwerde. Nach Art. 100 GG hat ein Gericht in einer Rechtssache das BVerfG (oder das Verfassungsgericht des Landes) anzurufen, wenn es ein förmliches nachkonstitutionelles Gesetz für verfassungswidrig hält; im Übrigen entscheidet es selbst über die Verfassungsmäßigkeit, allerdings nur inzidenter. Verwaltungsbehörden haben sich an die Gesetze zu halten, auch wenn sie sie für verfassungswidrig halten; sie können lediglich versuchen, eine abstrakte Normenkontrolle herbeizuführen. Der einzelne Bürger kann ein Gesetz vor dem Verfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde nur anfechten, wenn er behauptet, durch das Gesetz unmittelbar, d. h. ohne dass es eines Vollzugsaktes bedarf, in seinen Rechten verletzt zu sein; eine Popularklage (vgl. Normenkontrolle) kennt nur das Verfassungsrecht einiger Länder.

2.
Zur Verfassungswidrigkeit von Parteien Parteien, politische (8).

3.
Zur Bekämpfung verfassungswidriger Bestrebungen s. a. Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht.




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