Befehl

Anweisung durch einen zuständigen Vorgesetzten an einen Untergebenen (Beamten oder Soldaten). B. muß zu amtlichen oder dienstlichen Zwecken ergehen und ist nur zu befolgen, wenn er nicht erkennbar rechtswidrig ist. Vgl. auch Gehorsamspflicht.

ist im militärischen Bereich verbindlich, wenn Vorgesetzter innerhalb seiner Befehlsbefugnis gehandelt hat und der Befehl nicht erkennbar widerrechtlich ist. Hin Soldat handelt nicht rechtswidrig, wenn Ausführung eines Befehls verweigert wird, der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder der die Menschenwürde verletzt oder durch dessen Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Nimmt der Soldat irrig an, die Befehlsausführung bedeute die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, so bleibt er straflos, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist (§ 22 WehrstrafG). Ein Soldat darf jedoch die Ausführung eines auf die Begehung einer Übertretung oder einer Ordnungswidrigkeit gerichteten Befehls nicht verweigern (§ 11 SoldatenG; § 22 WehrstrafG). Beamte und Angestellte (auch des öffentlichen Dienstes) sind jedoch zur Befehlsverweigerung auch dann berechtigt, wenn ihnen nur die Begehung einer Übertretung oder Ordnungswidrigkeit zugemutet werden sollte. Befehlsnotstand.

(vgl. § 2 Nr. 2 WStG) ist die Hoheitsgewalt verwirklichende Anweisung zu einem Verhalten durch einen Vorgesetzten an einen Untergebenen. Der B. ist grundsätzlich zu befolgen, sofern er vom zuständigen Vorgesetzten zu dienstlichem Zweck ergeht und nicht erkennbar rechtswidrig ist. Seine Nichtbefolgung ist eine Dienstpflichtverletzung. Lit.: Leister, K., Abgrenzung des Befehls vom Verwaltungsakt im Beamten- und Wehrrecht, 1970

im Wehrstrafgesetz (WStG) eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 5 SG) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt (§ 2 Nr. 2 WStG).

Die Verbindlichkeit eines dienstlichen B. setzt voraus, dass dieser von einem zum Erlass des B. zuständigen Vorgesetzten an einen zur Durchführung zuständigen Beamten oder Soldaten erteilt wird, zu amtlichen oder dienstlichen Zwecken ergeht und nicht erkennbar widerrechtlich ist, indem er die Menschenwürde verletzt oder durch das Befolgen eine Straftat begangen fwürde (vgl. auch § 22 I WStG). S. a. Gehorsamspflicht, Weisungsrecht.




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