Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes

bewirkt dessen Nichtigkeit. Die Feststellung der Nichtigkeit ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Sofern die Nichtigerklärung zu rechtlich untragbaren Konsequenzen führen würde, kann das BVerfG sich ausnahmsweise mit der Feststellung begnügen, dass die geprüfte Gesetzesnorm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Dann bleibt das Gesetz in Kraft, bis der Gesetzgeber den festgestellten Verfassungsverstoss pflichtgemäss beseitigt hat.




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