Hamburger Arbitrage

Arbitrageklausel mit zusätzlicher Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung behaupteter Sachmängel beim Kauf. Schiedsvereinbarung für alle Streitigkeiten, die das Schiedsgericht auch zur Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit ermächtigt und unabhängig von der Gültigkeit des Vertrags im Übrigen ist (BGH BB 1952, 529).

ist - über die bloße Arbitrage(klausel) hinaus - die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens zur Überprüfung behaupteter Sachmängel beim Kauf (Gewährleistung).




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