Schiedsvereinbarung

(§ 1029 ZPO) ist die grundsätzlich formbedürftige (§ 1031 ZPO) Vereinbarung (z.B. Schiedsabrede, Schiedsklausel) mindestens zweier Beteiligter, alle oder einzelne Streitigkeiten in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Sie ist wirksam, soweit die Parteien über den Streitgegenstand vergleichsberechtigt sind (§ 1030 I ZPO). Sie begründet eine prozesshindernde Einrede gegenüber einer Klage (§ 1032 ZPO). Lit.: Epping, M., Die Schiedsvereinbarung, 1999

Prozessvertrag, mit dem die Parteien — als selbstständige Schiedsabrede oder als vertragliche Schiedsklausel (§ 1029 Abs. 2 ZPO, zur erforderlichen Form vgl. § 1031 ZPO) — vereinbaren, dass alle oder einzelne Streitigkeiten vertraglicher oder nichtvertraglicher Art zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis (zu den schiedsfähigen Ansprüchen vgl. § 1030 ZPO) der Entscheidung durch ein bestimmtes Schiedsgericht unterworfen sein sollen (§ 1029 Abs. 1 ZPO, für das Arbeitsgerichtsverfahren gelten ausschließlich die Sonderregelungen der §§ 101 ff. ArbGG). Prozessuale Folge ist die Unzulässigkeit der Klage vor einem staatlichen Gericht, die aber nur auf Rüge des Beklagten zu berücksichtigen ist (§§ 1032, 1033 ZPO).

Die Sch. ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen (§ 1029 I ZPO). Eine Sch. (Schiedsvertrag) kann dabei in einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden (§ 1029 II ZPO). Gegenstand einer Sch. kann grdsätzl. jeder vermögensrechtliche Anspruch sein (Ausnahme: Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen); auch über nicht vermögensrechtliche Ansprüche kann eine Sch. insoweit abgeschlossen werden, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen (z. B. bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, § 1030 ZPO). Auch bei Arbeitsstreitigkeiten ist eine Sch. möglich (§§ 101 ff. ArbGG). Die Sch. muss sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art beziehen. Sie muss in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in sonstigen zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien usw. enthalten sein (§ 1031 I ZPO). Sch., an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde (oder in elektronischer Form, Form, 1 a) enthalten sein, die andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht enthalten darf (§ 1031 V ZPO). Der Mangel der Form wird aber durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt (§ 1031 VI ZPO). Die Sch. führt zur Unzulässigkeit der Klage im ordentlichen Verfahren, wenn der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt (§ 1032 ZPO).




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