Schiedsverfahren

ist das Verfahren in Schiedsange- legenheiten. Lit.: Nationales und internationales Schiedsverfahrensrecht, hg.v. Labes, H. u.a., 1998; Henn, Schiedsverfahrensrecht, 3. A. 2000; Bandei, S., Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren, 2000; Lepschy, M., § 1051 ZPO, 2003

Zivilprozessrecht: Verfahren zur Streitschlichtung vor einem —÷ Schiedsgericht auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung oder einer sonstigen (vgl. § 1066 ZPO) Einsetzung eines Schiedsgericht. Die Parteien können grundsätzlich die Verfahrensregeln — soweit ein faires Verfahren gewährleistet ist (vgl. § 1042 Abs. 1, 2 ZPO) — frei vereinbaren (§ 1042 Abs. 3 ZPO). Zur Lückenfüllung bei fehlenden Vereinbarungen enthalten die §§ 1043-1050 ZPO abdingbare Verfahrensregeln.
Das Verfahren schließt mit einem Schiedsspruch ab, der unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat (§ 1055 ZPO). Nur unter den engen Voraussetzungen des § 1059 ZPO kann bei einem staatlichen Gericht die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt werden. Der Schiedsspruch kann Grundlage der Zwangsvollstreckung sein (vgl. Abschnitt Vollstreckungsrecht).
Steuerrecht: Verständigungsverfahren.

schiedsrichterliches Verfahren.




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