Handeltreiben, unerlaubtes mit Betäubungsmitteln

(vgl. § 29 Abs. 1 S.1 Nr.1 BtMG) Vergehen; jede eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei von dem Begriff des Handeltreibens neben der Beschaffung und Lieferung auch die erforderlichen Zahlungsvorgänge erfasst werden. Verwertungsabsicht reicht aus, eine auf Umsatz gerichtete äußerlich erkennbare Handlung muss nicht zutage getreten sein. Es kann sich insoweit auch um eine nur einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handeln. Die Bedeutung der Versuchstrafbarkeit gern. § 29 Abs. 2 BtMG ist gering, da sich die meisten Versuchsformen als vollendetes Handeltreiben darstellen. Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht auch die ernsthafte Verhandlung über den Erwerb von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln aus. Gegen diese weite Auslegung des Tatbestandes sind in der Lit. vielfältige Bedenken erhoben worden, da dadurch die vom Gesetz vorgesehene Differenzierung von Vorbereitung, Versuch und Vollendung verschwimme und die Möglichkeiten eines Rücktritts beseitigt würden. Der BGH hält demgegenüber an seiner Rspr. fest. Dem Einwand, typische Vorbereitungs- oder Versuchshandlungen würden als vollendetes Handeltreiben erfasst, könne durch eine restriktivere Handhabung bei der Anwendung des Begriffs in Grenzfällen Rechnung getragen werden. Besondere Strafschärfungsgründe und Qualifikationstatbestände finden sich in §§ 29 Abs. 3 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr.1 und 2, 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 und 2 BtMG.




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