Heilpädagogische Leistungen

gehören zu den Leistungen nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX v. 19. 6. 2001, BGBl. I 1046, m. spät. Änd.; Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Entsprechende Leistungen werden erbracht, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt werden kann oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können (§ 56 SGB IX).

Im Sozialrecht :

Die heilpädagogischen Leistungen für Vorschulkinder sind eine der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX). Sie werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet, der fortschreitende Verlauf der Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können (§55 Abs.l S. 1 SGB IX). An noch nicht eingeschulte schwerstbehinderte oder mehrfach schwerstbehinderte Kinder (z.B. Apallisches Syndrom) werden die heilpädagogischen Leistungen immer erbracht (§55 Abs.l S.2 SGB IX). Gegenstand der Leistung ist z.B. die Erziehung, der Unterricht und die Fürsorge für die betroffenen Kinder einzeln oder in Gruppen, in Diensten oder Einrichtungen. Die heilpädagogischen Leistungen werden mit den Leistungen der Frühförderung und Früherkennung nach § 30 SGB IX und den schul- vorbereitenden Massnahmen der Schulträger als Komplexleistung erbracht (§ 56 Abs. 2 SGB IX).




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