Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Nach allgemeinen Grundsätzen würden alle formellen Fehler einen Verwaltungsakt rechtswidrig und damit aufhebbar machen. Dies wäre aber in einigen Fällen wenig ökonomisch. Daher hat der Gesetzgeber in § 45 VwVfG bestimmt, dass bestimmte Verfahrens- oder Formfehler nachträglich geheilt werden können, sodass der Verwaltungsakt rechtmäßig wird. Voraussetzung für eine Heilung nach § 45 VwVfG ist allerdings immer, dass der Fehler nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt.
Ein formeller Fehler ist unbeachtlich, wenn
— der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG),
— die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird (§ 45 Abs. 1 Nr.2 VwVfG, Nachholen der Begründung),
— die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr.3 VwVfG, Anhörung),
— der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG) oder
— die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG).
Diese Handlungen kann die Behörde gem. § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlich en Verfahrens nachholen (nach einigen VwVfGen der Länder nur bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz). Daraus ergibt sich für den Bürger die Situation, dass er in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar alle Fehler vorträgt, diese teilweise aber noch im Verfahren geheilt werden können, was zur Unbegründetheit seiner Klage führt.




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