Heizperiode
    
                      Im Mietrecht :
Im deutschen Zivilrecht gilt die Vertragsfreiheit. Es kann also in einem Mietvertrag zwischen den Parteien beliebig vereinbart werden, in welcher Zeit geheizt werden soll. Es gibt jedoch auch mietvertragliche Vereinbarungen, in denen die Heizdauer nicht festgelegt ist.
Die Gerichte haben hier überwiegend entschieden, dass die übliche Heizperiode in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April eines Jahres läuft. Es empfiehlt sich jedoch, da diese Zeit relativ knapp bemessen ist, die Heizperiode auf die Zeit vom 15. September bis zum 15. Mai zu verlängern. Dies haben die Erfahrungen der letzten Winter gezeigt.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Feuchte Wände, Hausmeister, Heizkostenverordnung, Heizdauer, Mindesttemperatur, Verbrauchserfassung, Vorauszahlungen 
                     
        
        
        
       
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