Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Im Sozialrecht :

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wird in der Kriegsopferfürsorge (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 BVG) und in der Sozialhilfe (§§ 67f. SGB XII) erbracht. In der Sozialhilfe ist die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu gewähren, soweit der Hilfebedarf nicht nach anderen Vorschriften (z.B. die Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII und Hilfe für junge Volljährige nach §41 SGB VIII) gedeckt ist und die Betroffenen sich in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden, die sie aus eigener Kraft nicht überwinden können (§67 S. 1 SGB XII). Solche besonderen Lebensverhältnisse liegen z.B. bei fehlender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen (§1 Abs. 2 S. 1 VO zu § 69 SGB XII) vor. Um soziale Schwierigkeiten handelt es sich, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Leistungsberechtigten oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, z.B. bei der Erhaltung oder Beschaffung der Wohnung, mit der Erhaltung oder Beschaffung des Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit (§ 1 Abs. 3 VO zu § 69 SGB XII). Hilfe nach § 67 SGB XII kommt vor allem bei folgenden Personen in Betracht: Personen ohne ausreichende Unterkunft, Landfahrer, Nichtsesshafte, Strafentlassene, verhaltensgestörte junge Menschen, denen keine Hilfe aus dem SGB VIII zusteht, und Personen, die über Jahre sich fortlaufend im Bereich der Illegalität bewegen (z.B. ihren Lebensunterhalt mit Drogenhandel verdienen (vgl. OVG Schleswig 7.8.2002 FEVS 54,111 (117)). Soweit persönliche Hilfe erforderlich ist, wird die Hilfe ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt (§ 68 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Der Einsatz von Einkommen darf ferner nicht verlangt werden, wenn hierdurch der Erfolg der Hilfe gefährdet würde (§68 Abs. 2 S. 2 SGB XII). In diesem Fall dürfen auch die Unterhaltspflichtigen nicht herangezogen werden (§ 68 Abs. 2 SGB XII). Im Übrigen ist das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und naher Angehöriger einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Ob der Einsatz von Einkommen zumutbar ist, beurteilt sich anhand einer Einkommensgrenze. Der Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung persönlicher Schwierigkeiten umfasst alle Massnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildem oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Unterstützung für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Hilfen zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Massnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung (§ 68 Abs. 1 S. 1 SGB XII). In geeigneten Fällen ist zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen ein Gesamtplan zu erstellen (§68 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Zuständig für die Hilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk sich der Betroffene tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht keine abweichende Regelung getroffen hat.




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